Neue Lockerungen im Sport

der Sport in Münster darf wieder hochfahren!

Nach langer Pause starten ab diese Woche wieder viele Sportprogramme! Die Kinder unter 15 Jahren durften schon etwas länger wieder aktiv sein, ab dieser Woche dürfen dann alle wieder zum Sport kommen! Unsere Fußball- (nur Jugend), Schwimm- und Turnabteilung (bisher Kontaktfrei) sind bereits seit ein paar Wochen im freien aktiv. Ab Freitag darf auf der Sportanlage auch wieder Kontaktsport stattfinden und das ohne Alters- und Personenbegrenzung.

Bitte Informiert euch über eure Trainer, Übungs- oder Abteilungsleiter über die Änderungen und aktuellen Angebote. Wir arbeiten daran das Sportangebot schrittweise weiter auszubauen!

Es gilt weiterhin: Die bekannten AHA-Regeln einhalten und bei Krankheitssymptomen oder Kontakt zu einer infizierten Person zu Hause bleiben. Umkleiden und Duschen sind auf der Sportanlage und -Halle geschlossen. Bitte direkt zum Training schon in Sportklamotten erscheinen.

Wichtig: Für den Sport in Innenräumen gilt, dass ein offiziell bestätigter negativer Schnell- oder von zulässiger Stelle begleiteter und bestätigter Selbsttest vorliegt (nicht älter als 48 Std) oder ein Nachweis über vollständigen Impfschutz bzw. Genesung.

 

Wir freuen uns, dass es wieder los geht und wünschen euch viel Spaß beim Sport!


Zulässig ist folgender Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel:

  • die Ausübung von Kontaktsport und kontaktfreiem Sport ohne Personen- und Altersbegrenzung


Zulässig ist folgender Sport in Innenräumen:

  • die Ausübung von Kontaktsport unter folgenden Vorgaben:
    a) von Personen eines Hausstands (beliebige Anzahl) mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand
    b) von höchstens zehn Personen aus drei verschiedenen Hausständen (Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden bei der Feststellung der Personenzahl nicht mitgerechnet, dürfen aber nicht aus einem vierten Haushalt sein),
    Voraussetzung für a) + b): offiziell bestätigter negativer Schnell- oder von zulässiger Stelle begleiteter und bestätigter Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit (§ 4a Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW)
  • die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter der Voraussetzung, dass ein offiziell bestätigter negativer Schnell- oder von zulässiger Stelle begleiteter und bestätigter Selbsttest nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO NRW und sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW vorliegt.

Zu allen anderen zulässigen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist
dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch vollständige Impfung oder nachgewiesener Genesung werden bei der Zählung der maximal zulässigen Personen und Hausstände nicht eingerechnet.